Vor ca. 3 Jahren beantworteten wir auf unserer Website die Anfrage eines Lesers, der trotz Verlustverkauf seines Hauses in Javea, von der Stadtverwaltung zur Zahlung der gemeinschaftlichen Plusvalia-Steuer genötigt wurde. In unserem Artikel erklärten wir den Unterschied zwischen der staatlichen Kapitalgewinnsteuer (Besteuerung des tatsächlichen Gewinns zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung) und die Gemeindesteuer, die sogenannte Plusvalia “Impuesto sobre Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana (IIVTNU)” d.h.: die Wertsteigerung des gemeinschaftlichen Grund und Bodens. Letztere hat nichts mit dem tatsächlichen Wert der Immobilie und mit dem Gewinn, bzw. Verlust beim Verkauf zu tun. Sie hängt von dem Katasterwert ab und von der Dauer der Eigentümerschaft.
Im Jahr 2014 wiesen wir auf die Unrechtmässigkeit der gemeinschaftlichen “Plusvalia” hin, die die wirtschaftliche Realität der Übertragung der Immobilie ignoriert und, dass im Fall eines Verkauf mit Verlust die bereits bezahlte Steuer zurückgefordert werden könnte, Als Beispiel erwähnten wir das Urteil vom 18.07.2013 des Obersten Gerichtshofs von Katalonien.
Wie von den Medien ausführlich berichtet, erklärte das Verfassungsgericht in seinem Urteil vom 16. Februar 2017, mit dem Hinweis auf dessen dessen Verstoß gegen die Spanische Verfassung, die Rechtswidrigkeit der von den Gemeinden des Landes “Guipuzcoa” bezüglich der gemeinschaftlichen “Plusvalia” angewandten Regelung.
Artikel 31.1 der spanischen Verfassung über das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit:
Alle tragen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und durch ein gerechtes Steuersystem zum Unterhalt der gemeinsamen Ausgaben bei.
Wie seinerzeit festgehalten, bestätigt nun das Verfassungsgericht, dass die Stadverwaltung mit der gemeinschaftlichen “Plusvalia”, ungeachtet der Kapazität und der wirtschaftlichen Realität der Übertragung des Eigentums eine fiktive Wertsteigerung vornimmt, die nichts mit den wirklichen Tatsachen und deren wirtschaftlichen Konsequenzen zu tun hat. Die auf jeden Fall anfallende, gemeinschaftliche “Plusvalia” berücksichtigt nur die Jahre der Eigentümerschaft, ohne zu beachten ob in der Tat ein Gewinn erzielt worden ist. Verkäufe mit Gewinn und mit Verlust zahlen im gleichen Maße.
Haben Sie für den Verkauf, oder für eine anderweitige Übertragung Ihrer Immobilie (zBsp. Schenkung, Erbschaft, usw.) “Plusvalia” bezahlt? Verlangt die Stadtverwaltung die Zahlung der “Plusvalia” für Ihren kürzlich erfolgten Verkauf, usw.? Sie können die Zahlung ablehnen, oder die bereits bezahlte Steuer zurückfordern.
Für Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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