Haben Sie als Begünstigter Verwandter in aufsteigender oder absteigender gerader Linie (Eltern, Grosseltern, Kind, Enkelkind) oder als Ehegatte vor weniger als 4 Jahren in Spanien geerbt bzw. eine Schenkung erhalten? Sind Sie, der Erblasser, oder der Spender nicht in Spanien, aber doch in der Eurpäischen Union ansässig? In allen oben aufgeführten Fällen, ist es gut möglich die gesamte Steuer, oder einen Grossteil zuzüglich Zinsen zurückzugewinnen.
Rechtsgrundlage für diese Rückforderungen ist die Tatsache, dass vor dem 01.01.2015 die Erbschafts- und Schenkunssteuer der nicht in Spanien ansässigen Steuerzahler auf dem spanischem Steuergesetz basierte, im Gegensatz zu den in Spanien Ansässigen, die von den Vorteilen und Vergünstigungen der Autonomen Steuergesetze profitieren konnten.
Diese klare Diskriminierung aller EU-Bürger mit steuerlichem Wohnsitz ausserhalb Spaniens bedeutete in der Praxis, dass unter denselben Umständen viel höhere Steuern bezahlt wurden, was vom Gerichtshof der Europäischen Union durch Urteil vom 3. September 2014 angezeigt und von Spanien stillschweigend mit Erlass des Gesetzes 26/2014 annerkant wurde. Seit dem 01.01.2015 können alle Bürger mit steuerlichem Wohnsitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum von den Regionalen Steuergesetzten der spanischen “Länder” (Valencia, Katalonien, Madrid, etc.) und deren Steuervorteile profitieren.
Unsere Kanzlei hat vielen Steuerzahlern geholfen, die überbezahlte Erbschafts-oder Schenkungssteuer zurückzugewinnen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind alle eingereichten Forderungen angenommen worden, wobei mehrere Mandanten nach einer abschliessenden Entscheidung der Steuerbehörde, die zuviel gezahlte Steuer mitsamt anfallenden Zinsen zurückerhalten haben.
Unsere Firmenpolitik und Engagement zur Verteidigung der Interessen ausländischer Gemeinschaften in Spanien führt uns dazu, Anwaltsgebühren nur dann zu verlangen, wenn das Verfahren einen positiven Abschluss findet und der Mandant die unrechtmässig bezahlte Steuer zurückerhält.
Wenden Sie sich an uns wenn Sie, ein Verwandter oder Freund vor weniger als 4 Erbschaftssteuer in Spanien bezahlt haben. Wir werden unverbindlich und ohne Kosten prüfen und bestätigen, ob Sie Rückerstattungsansprüche geltend machen können.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos Rechtsanwälte
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