Haftungsrecht. Verletzungen und Personenschaden verursacht durch einen Hundeangriff. Haftung des Besitzers

Rechtsberatung Hundebiss. Schadenersatz Haftung des Besitzers.

Anfrage

Vor einigen Wochen wurde ich von einem Hund gebissen. Das Tier befand sich auf dem Hinterhof eines Restaurants. Der Inhaber sagt, dass er keine Verantwortung hat, da dieser Bereich mit einem Schild “Durchgang verboten” gekennzeichnet ist. Habe ich Anrecht auf eine Entschädigung?

Sehr geehrter Leser 

Danke für Ihre Anfrage

Im Prinzip sagt Paragraph 1905 des Zivilgesetzbuches zu Personenschäden verursacht durch Tiere: “Wer ein Tier besitz oder führt ist, selbst wenn es flüchtet oder entläuft, für die verursachten Schäden verantwortlich,. Die Haftung endet nur wenn der verursachte Schaden auf höhere Gewalt oder eigenes Verschulden des Geschädigten  zurückzuführen ist“.

Infolgedessen, ist im Prinzip der Besitzer oder Halter eines Tieres für den verursachten Schaden verantwortlich und muss für den verursachten Schaden aufkommen. Diese sogenannte objektive Haftung (die Haltung eines Tieres ist grundsätzlich mit möglichen Gefahren verbunden) würde genügen, um den Besitzer für den verursachten Schaden verantwortlich zu machen. Paragraph 1905 sagt aber auch, dass der Besitzer nicht haftbar gemacht werden kann, wenn der Angriff durch die Schuld des Geschädigten verursacht wurde.

Nach Ihrer Schilderung nehmen wir an, dass der Angriff nach Auffassung des Besitzers einzig und allein Ihr Verschulden ist. Sie haben einen nicht öffentlichen Bereich, trozt Verbotsschild, unbefugt betreten und sind demnach für den verursachten Schaden verantwortlich.

In Ihrem Fall ist es unerlässlich zu ermitteln, ob Sie den Angriff verschuldet haben, oder nicht. Es könnte auch die Möglichkeit bestehen, dass das Verbotsschild nicht klar zu sehen war, dass es nicht ausreichend über die tatsächliche Gefahr informierte oder, dass der gekennzeichnete Bereich zu leicht zugänglich war, usw.

In einem ähnlichen Fall begründete das Landgericht Malaga mit dem Urteil 1000/2002, dass der Eigentümer des Lokals für den Schaden haften musste, da “sich das Tier in einem für die Kunden des Restaurants leicht zugänglichen Raum befand” und zudem “das Verbotsschild stellt nur eine unzureichende Warnung über die Anwesenheit eines gefährlichen Hundes dar. Selbst wenn auf den Hund aufmerksamt gemacht wird, ist das Tier eine Gefahr für Kinder, Analphabeten und Ausländer“.

Unsere Kanzlei kann Sie beraten, wenn Sie von einem Tier angegriffen worden sind oder einen Unfall erlitten haben. Als Besitzer eines Haustieres, müssen Sie es versichern und sich vergewissern, dass es keinen Schaden anrichten kann. Ausserdem müssen Sie vorzeitig auf dessen Anwesenheit und die damit verbundene Gefahr aufmerksam machen.

Kontact.

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Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

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