Immobilienschaden. Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen. Der Sonderfall des „Dauerschadens“. Neuer Prozesserfolg.

Immobilienschaden in Spanien

Hat Ihr Immobilieneigentum einen Schaden erlitten und Sie möchten Ansprüche geltend machen, ist es wichtig, eine Reihe rechtlicher Fragen zu berücksichtigen, unter denen die Verjährungsfrist hervorzuheben ist. Mit anderen Worten: Die Frist für die Einklagbarkeit beginnt bei Eintreten des Schadens. Im Artikel dieser Woche befassen wir uns mit dieser grundlegenden Frage, die für eine erfolgreiche Geltendmachung des Anspruchs von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Verjährungsfrist: Welches ist das Zeitlimit für die Geltendmachung von Ansprüchen?

Verursacht ein Dritter einen Schaden an Ihrem Immobilieneigentum, hängt die Frist zur Geltendmachung grundsätzlich von der Schadensursache ab. Handelt es sich um eine vertragliche Haftung (Art. 1964.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), ist die Frist grundsätzlich 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Eintreten des Schadens. Ein Beispiel für eine solche Haftung wären Schäden, die der Mieter Ihrer Immobilie verursacht. In den Fällen außervertraglicher Haftung (z. B. wenn die Renovierungsarbeiten eines Nachbarn Schäden an Ihrem Haus verursachen, Wasserschaden aus der darüber liegenden Wohnung usw.) beträgt die Frist gemäß Artikel 1902 und 1968 Absatz 2 des BGB jedoch nur 1 Jahr.

In beiden Fällen beginnt die Verjährungsfrist stets mit dem Zeitpunkt an dem der Schaden entstanden ist. Allerdings gibt es, wie wir weiter unten sehen werden, einige Ausnahmen.

Der Sonderfall des kontinuirlichen Schadens.

Es gibt Situationen, in denen der Schaden nicht auf ein einzelnes Ereignis zurückzuführen ist. Vielmehr handelt es sich um einen Schaden, der über die Zeit hinweg,  manchmal unmerklich, aber konstant, anhält. Dieser wird als „kontinuirlicher Schaden“ bezeichnet und stellt vom rechtlichen Standpunkt aus, eine zusätzliche Herausforderung dar.

Im Gegensatz zum Sofortschaden (an der Mauer eines Nachbarn während einer Hausrenovierung usw.) kann sich ein anhaltender Schaden mit der Zeit schrittweise verschlimmern. Zum Beispiel Wasserfiltrationen in der Wohnung. Dies erschwert die Bestimmung des genauen Zeitpunkts, an dem die Verjährungsfrist für eine Klage gegen den Verursacher beginnt.

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Spaniens zum kontinuirlichen Schaden.

Bei anhaltendem Schaden legen die spanischen Gerichte fest, dass die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt der endgültigen Konsequenz des Schadens beginnt. Diese kann lange nach Beginn der Handlung/Situation auftreten, die sie verursacht hat. Mit anderen Worten: In diesen Fällen beginnt die Frist nicht, „sobald der Geschädigte davon Kenntnis erlangt“ (wie bei gewöhnlichen unerlaubten Handlungen). Bei Dauerschäden beginnt die Verjährung erst mit dem Eintreten der „endgültigen Konsequenz“. Das heißt, wenn das volle Ausmaß des Schadens und seine endgültigen Auswirkungen klar erkennbar sind.

Der konkrete Fall. Ein neuer Prozesserfolg.

Zu diesem Zweck fügen wir das Urteil bei, in dem das Landesgericht von Alicante unseren Standpunkt in einem Verfahren über den kontinuirlichen Schaden an einer Terrasse erneut bestätigt hat. Unsere Mandanten, eine Eigentümergemeinschaft, argumentierte, dass es sich nicht um einen kontinuirlichen Schaden handelte dessen  Verjährungsfrist abgelaufen war. Und dass, der durch das Problem verursachte Schaden bereits seine volle Wirkung entfaltet hatte. Sie können das vollständige Urteil lesen, indem Sie auf diesen Link klicken.

Fazit.

White-Baos Anwälte sind Experten im Bereich Justiz- und Schadensersatzrecht. Bei Ansprüchen wegen Schäden am Eigentum ist die Verjährungsfrist von entscheidender Bedeutung. Wenn Sie auf die eine oder andere Weise mit diesem Problem konfrontiert sind, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir werden Ihren Fall prüfen und Sie kompetent beraten.

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

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GERICHTLICH: Zivilrecht, Verbraucher und Nutzer, Immobilienrecht, Baumängel, Vertragsauflösung, Zwangsräumung, Eigentümergemeinschaft, usw.

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