Bei internationalen Scheidungen oder Trennungen ist es üblich, dass einer von beiden das Sorgerecht für die Kinder hat, ohne das eine Vereinbarung über deren Unterhalt getroffen wurde. In diesen Fällen kann die Frage aufkommen, ob es möglich ist, in Spanien Ansprüche auf Kindesunterhalt geltend zu machen, insbesondere wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil in dieses Land umzieht. In unserem heutigen Artikel analysieren wir die zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten, um einen internationalen Anspruch auf Kindesunterhalt in Spanien geltend zu machen.
Was ist der Kindesunterhalt? Kann ich in Spanien Unterhaltsansprüche geltend machen?
Der Unterhalt ist die Verpflichtung, die notwendigen Mittel bereitzustellen, um die Grundbedürfnisse einer Person, wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung zu decken. Diese Verpflichtung der Eltern gegenüber den Kindern entsteht in Scheidungs- oder Trennungssituationen. Je nachdem, in welchem Land die Ehe geschieden wird, ist es möglich, dass im Scheidungsurteil kein Kindesunterhalt vereinbart wird. Dies verhindert jedoch nicht, dass im nachhinein Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn sich die Umstände ändern. Wenn Sie das Sorgerecht für die Kinder haben und Ihr ehemaliger Partner in Spanien lebt, können Sie grundsätzlich in unserem Land Ihre Ansprüche auf Kindesunterhalt geltend machen
Zuständigkeit bei internationalen Kindesunterhaltsansprüchen.
Gemäß Artikel 769.3 des spanischen Zivilprozeßordnung (LEC) sind die spanischen Gerichte befugt, einen Kindesunterhaltsanspruch zugunsten der minderjährigen Kinder anzuhören. Hierfür muss eine der Parteien das Sorgerecht haben und der/die Beklagte in Spanien wohnen.
Der Artikel Nr. 3 der europäischen Verordnung 4/2009 vom 18. Dezember 2008 legt außerdem fest, dass die Gerichte des Ortes zuständig sind, an dem der/die Beklagte oder Gläubiger/in seinen/ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Welches Recht gilt für die Bestimmung des Kindesunterhalts?
Obwohl es sich um einen internationalen Anspruch handelt (entweder weil Sie im Ausland wohnen oder eine andere Staatsangehörigkeit als die spanische haben), gilt für die Bestimmung des Betrags und der Zahlungsmethode das spanische Recht. Dies ist in der oben genannten europäischen Verordnung festgelegt, die betont, dass das Recht des Gerichtsstands (in diesem Fall Spanien) für den Antrag maßgebend ist.
Obwohl das Haager Protokoll im Allgemeinen den Wohnsitz des Kindes (Artikel 4.3) als Hauptkriterium festlegt, wenn die Gerichte des gewöhnlichen Wohnsitzes des/der Beklagten zuständig sind, lässt es auch die Anwendung des Rechts des Gerichtsstands (in diesem Fall des spanischen Rechts) zu.
Wie kann ich in Spanien das Sorgerecht nachweisen, wenn ich im Ausland geschieden wurde?
Wenn das Ihnen das Sorgerecht für Ihr Kind durch ein ausländisches Urteil eines EU-Mitgliedsstaates zugesprochen wurde, wird dieses Urteil in Spanien ohne zusätzliche Verfahren anerkannt. Jedoch, damit das Urteil in Spanien gültig und vollstreckbar ist, muss es von der in Artikel 36 der Verordnung (EG) 2019/1111 beschriebenen Bescheinigung begleitet werden, die das Gericht, dass das Urteil erlassen hat, ausgestellen muss.
Wenn das Urteil von einem Land außerhalb der EU erlassen wurde, muss jeder Fall einzeln geprüft werden, ob ein bilaterales Abkommen besteht, ob ein Exequaturverfahren
erforderlich ist usw.
Schlussfolgerungen.
Wenn Sie das Sorgerecht für Ihre Kinder haben und der nicht sorgeberechtigte Elternteil nach Spanien zieht, ist es möglich, eine internationale Kindesunterhaltsansprüche vor den spanischen Gerichten geltend zu machen. White-Baos bietet spezialisierte Rechtsberatung für die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen. Für eine kompetente Rechtsberatung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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