Mindestzinssatz in Hypothekendarlehen. Ein neuer Erfolg vor den Gerichten Denias.

Heute möchten wir ein erneutes Urteil zugunsten unseres Mandanten, in diesem Fall des Gerichts Erster Instanz Nr. 3 in Denia aufgreifen, in dem folgende Entscheidung gefällt wurde:  

 

  1. Unwirksamkeit der Klausel und der Befugnis der Bank im Falle eines Zahlungsverzugs 18% Verzugszinsen aufzuerlegen. Unserer Forderung nachkommend, wurde von dem Gericht die Nichtigkeit dieser missbräuchlichen Klausel erklärt und die Bank zur Rückzahlung der 18% Verzugszinsen verurteilt. Diese wurden unserem Mandanten auferlegt, als er in finanzielle Schwierigkeiten geriet und nicht imstande war seinen Verpflichtungen gegenüber der Bank pünktlich nachzukommen.

 

  1. Unwirksamkeit der Vorfälligkeitsklausel. Die Bank behielt sich mit dieser Klausel das Recht vor, den Darlehensvertrag im Falle eines Zahlungsverzungs oder eines Verstosses gegen einer der Verpflichtungen zu kündigen und die Auszahlung des ausstehenden Kapitals zu fordern. Bereits am 23. Dezember 2015, wies das Urteil des Obersten Gerichtshofs auf diese missbräuchliche und unverhältnismässige Klauseln hin, da eine geringfügige, nicht relevante Verletzung die Bank berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

 

  1. Auch die Klausel über den Mindestzinsatz wurde als unwirksam angesehen und die Bank, wie in unserer Klage gefordert, wie folgt verurteilt:

. – Zur Rückzahlung der seit Vertragsbeginn aufgrund dieser Klausel zuviel bezahlten Zinsen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.

. – Zur Neuberechnung des Tilgungsplans ohne Berücksichtigung der Klausel über den Mindeszinssatz, was zu einer Reduzierung des ausstehenden Kapitalbetrags führen würde.

 

An dieser Stelle möchten wir hinzufügen, dass die Bank bereits 29.500 € in das Gerichtskonto eingezahlt hat, um einem Teil der Verpflichtungen gegenüber unserem Mandanten nachzukommen, 

Insofern die Bank Sie zum gegebenen Zeitpunkt nicht sachgemäss über die Auswirkungen der Klausel und die Begrenzung des Mindestzinssatzes Ihres Hypothekendarlehens informiert hat, können Sie Ihre Ansprüche mit hohen Erfolgschancen geltend machen.

Selbst wenn Ihre Bank die Nichtanwendung der Klausel versichert oder Ihnen ein Angebot unterbreitet. Sie könnten nicht nur die Ungültigkeit der Klausel verlangen, die Rückzahlung der zuviel bezahlten Zinsen, zuzüglich Zinsen. sondern auch die Neuberechnung Ihres Tilgungsplans und somit das geschuldete Kapital verringern. 

Auch könnte es sein, dass nach eingehender Prüfung Ihres Darlehensvertrags andere missbräuchliche Klauseln zum Vorschein kommen (zBsp. übermässige Verzungszinsen, usw.) die Ihre Interessen schaden.

 

Vergewissern Sie sich, dass Ihre Forderungen angemessen sind. Unsere erfahrenen Fachanwälte stehen gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos Rechtsanwälte

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