In früheren Artikeln haben wir bereits über die Nichtigkeit eines Timesharing- auch Teilzeitnutzungs-Vertag, gesprochen. Und über die Möglichkeit, das gezahlte Geld in doppelter Höhe zurückzuerhalten . Tatsächlich hat unsere Kanzlei mehreren Mandanten geholfen, ihr Geld zurückzufordern. Im Artikel dieser Woche möchten wir ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs analysieren, das unserer Meinung nach besonders wichtig ist, da es eine relevante Änderung in der Rechtsprechung darstellt, wenn die Nichtigkeit eines Timesharing-Vertrags gefordert wird.
Timesharing-Vertrag: Was hat es hiermit auf sich?
Kurz gesagt ist ein Timesharing-Vertrag ein Teilzeitnutzungs-Vertrag, mit dem man gegen den Entgelt einer Anfangs- und Wartungsgebühr das Recht erhält, eine Wohnung oder ein Haus für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen. Diese Vertragsart, die in den 1960er Jahren im Vereinigten Königreich populär wurde, ist in Spaniens Ferienortschaften weit verbreitet.
Regelung in Spanien: Die Gesetzt 42/1998 und 4/2012.
Timesharing-Verträge wurden in Spanien erstmals durch das Gesetz 42/1998 geregelt. Dieses Gesetz (14 Jahre lang in Kraft) wurde durch das Gesetz 4/2012 aufgehoben, das diese Angelegenheiten zur Zeit regelt. Im Laufe der Jahre hat der Oberste Gerichtshof zahlreiche Urteile über die Nichtigkeit von Timesharing-Verträgen erlassen (STS 774/2014, STS 673/2017, STS 175/2018 usw.). Die überwiegende Mehrheit jedoch unter der Anwendung des Gesetzes 42/1998. Und wie wir weiter unten sehen werden, führte das Gesetz 4/2012 in seiner einzigen Übergangsbestimmung eine kleine Änderung ein, mit schwerwiegenden Konsequenzen.
Maximale Laufzeit von Timesharing-Verträgen.
Sowohl das Gesetz 42/1998 als auch das Gesetz 4/2012 legen fest, dass die Höchstlaufzeit dieser Verträge 50 Jahre beträgt. Was jedoch die Timesharing-Anlagen vor 1998 betrifft, gibt es geringfügige Unterschiede. Unter dem Schirm des Gesetzes 42/1998 legte der Oberste Gerichtshof die maximale Dauer der Verträge der Ferienanlagen vor 1998 ebenfalls auf 50 Jahre fest. Das Gesetz 4/2012 sieht die Möglichkeit vor, dass sich die Timesharing-Anlagen vor 1998 mittels einer Anpassungsurkunde ausdrücklich für eine unbestimmte Vertragsdauer entscheiden können. Dies aufgrund eines kleinen Unterschieds im Wortlaut beider Gesetze.
Der konkrete Fall: Die Nichtigkeit eines Timesharing-Vertrags des Holiday Club Canarias Sales.
Im Jahr 2014, mit dem Gesetz 4/2012 bereits in Kraft, unterzeichneten zwei Käufer mit einem Unternehmen einen Timesharing-Vertrag über 53.880 €. Der betreffende Ferienkomplex, vor 1998 erbaut, wurde im Jahr 2000 durch eine Anpassungsurkunde den neuen Vorschriften angepasst und es wurde eine unbestimmte Vertragsdauer festgelegt. Die Verbraucher reichten eine Klage ein und forderten die grundsätzliche Nichtigkeit des Vertrags mit der Begründung, dass die Laufzeit laut Gesetz die 50 Jahre nicht überschreiten dürfe.
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, entschied das Gericht erster Instanz zugunsten der Verbraucher. Das Gleiche geschah im Berufungsverfahren vor dem Provinzgericht Las Palmas: Mit einer Laufzeit von mehr als 50 Jahren, war der Vertrag nichtig. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2023 stellt jedoch klar, dass die bisherige Rechtsprechung unter der Anwendung des Gesetzes 42/1998 erfolgte. Und dass das Gesetz 4/2012 (das eine unbestimmte Vertagsdauer vorsieht) auf den vorliegenden Fall und auf alle Klagen ab dem 8. Juli 2012 anzuwenden ist.
Abschluss.
Obwohl noch keine Schlussfolgerungen gezogen werden können, scheint das jüngste Urteil 1048/2023 den Weg zu ändern, für die Klagen im Zusammenhang mit der Nichtigkeit der Verträge der Anlagen vor 1998, die ab 2012 unterzeichnet wurden. Wenn Sie einen Time-Sharing- auch Teilzeitnutzungs- Vertrag haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihren Fall und bieten Ihnen fachkundige Rechtsberatung, damit Sie Ihr Geld zurückerhalten.
Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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