Der freie Waren-, Personen- und Kapitalverkehr innerhalb der Europäischen Union hat die grenzüberschreitenden rechtlichen Probleme erheblich verstärkt. Vor einigen Wochen haben wir in einem anderen Artikel die Möglichkeit erläutert, ein in den anderen Staaten de EU gefälltes Urteil in Spanien zu vollstrecken. Wir analysieren heute ein weiteres wirklich nützliches und nicht allzu bekanntes Instrument, dass die Eintreibung von Forderungen ermöglicht. Die Europäische Verordnung 655/2014. Wie nachfolgend erläutert, können dank dieser Verordnung in Zivil- und Handelssachen Konten im Ausland gepfändet werden.
Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
Die Verordnung 665/2014 zur vorläufigen Kontenpfändung gilt in allen Ländern der Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark. Logischerweise kann sie nach Inkrafttreten des Brexits nicht für die Pfändung von Konten im Vereinigten Königreich geltend gemacht werden.
Der sachliche Anwendungsbereich sind Zivil- und Handelssachen, unabhängig von der jeweiligen gerichtlichen Instanz. Das bedeutet, dass auch die Urteile in arbeitsrechtlichen Fällen angewendet werden können. Gleiches gilt beispielsweise für die sich aus einem Strafverfahren ergebende zivilrechtliche Haftung. Ausgenommen sind Angelegenheiten im Zusammenhang mit Testamenten, Erbschaften, ehelichen Güterständen, Sozialversicherung usw. (Artikel 2)
Wann kann der Einbehaltungsbescheid eingereicht werden?
Die vorläufige Pfändung des Kontos kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten beantragt werden. Bereits bei der Einreichung der Klage, in Form einer Sicherungsmaßnahme. Sie kann auch später beantragt werden, nachdem das Gericht die Person zur Zahlung der Schuld verurteilt hat.
An wen ist der Antrag zu richten?
Dies hängt weitgehend vom Zeitpunkt ab, an dem der Antrag gestellt wird. Artikel 6 hält alle Fälle fest (wenn der Schuldner ein Verbraucher ist, wenn Sicherungsmaßnahmen beantragt werden usw.) und die jeweils zuständige Behörde.
Anforderungen für den Antrag auf vorläufige Kontenpfändung
Für die Antragstellung sind die in der Verordnung selbst vorgesehenen Formulare zu verwenden, die in der Durchführungsverordnung 2016/1823 ausführlich beschrieben werden. Damit die zuständige Behörde den Einbehaltungsbescheid erlassen kann, muss nachweislich die Gefahr bestehen, dass ohne diese Maßnahme die Eintreibung der Forderung unausführbar ist oder erheblich erschwert wird. Liegt kein vollstreckbarer Titel vor, muss hinreichend nachgewiesen werden, dass der Anspruch berechtigt ist (Art. 7).
Es ist zu berücksichtigen, dass vom Gläubiger, der die Pfändung der Konten beantragt, je nach den Umständen des Falles eine Sicherheitsleistung verlangt werden kann (Art. 12).
Durchsetzbarkeit und fehlende Identifizierung.
Einer der bemerkenswertesten Aspekte der Verordnung besteht darin, dass der Einbehaltungsbescheid, sobald er an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt wird, vollstreckbar ist. Kein vorheriges Verfahren oder Erklärung ist erforderlich (Art. 22). Auch muss der Gläubiger keine konkreten Daten über die zu pfändenden Konten zur Verfügung stellen. Wenn er die Bank, in der der Schuldner über Geldmittel verfügt, nicht kennt, kann er beantragen, dass das Gericht dieses Landes Nachforschungen anstellt.
Wenn Sie eine Forderung einziehen möchten und vermuten, dass der Schuldner ohne Vermögen in Spanien, Konten im Ausland hat, zögern Sie nicht, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie fachmännisch über die Pfändung von Konten im Ausland (innerhalb der Europäischen Union)
Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos.
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