Ansprüche gegen den Autohändler wegen defektem Gebrauchtwagen. Ausfall und Mängel. Verbraucherrecht. Gesetzliche Garantie. Kompetente Rechtsberatung.

Problem mit defektem Gebrauchtwagen. Autohändler.

In vorherigen Artikeln haben wir erklärt, wie man in Spanien Ansprüche wegen eines defekten Neuwagens geltend macht. Diese Woche nehmen wir das Thema aus einer neuen Perspektive auf: Was geschieht, wenn das beim Autohändler gekaufte Fahrzeug nicht neu, sondern gebraucht ist? Wir erklären Ihnen, wie Sie im Falle eines Problems mit dem neuen Gebrauchtwagen, in Spanien vorgehen und Ansprüche geltend machen können.

Die Gesetzliche Garantie beim Kauf eines Gebrauchtwagens.

Das Königliche Dekret 1/2007 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der Verbraucher und Nutzer regelt die beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen von Gewerbetreibenden oder Autohändlern geltenden Gesetze. Gebrauchtfahrzeuge haben grundsätzlich eine Garantie von 3 Jahren. Das Gesetz erlaubt jedoch, eine kürzere Garantielaufzeit (mindestens 1 Jahr) zu vereinbaren.

Daher gilt in der Praxis für Gebrauchtwagen in der Regel eine einjährige Garantie. Wird jedoch im Vertrag nichts festgelegt, beträgt die Garantielaufzeit 3 Jahre.

Das Fahrzeug weist Probleme auf: Vertragswidrigkeit und Beweislast.

Wenn das Fahrzeug Mängel aufweist und (entweder aufgrund geringfügiger Mängel oder schwerwiegenderer Probleme) nicht ordnungsgemäß funktioniert, muss sich der Verkäufer oder Autohändler um die Angelegenheit kümmern. Tritt das Problem innerhalb der ersten 12 Monate (oder innerhalb der ersten 24 Monate, wenn die Garantie 3 Jahre beträgt) auf, ist der Käufer nicht verpflichtet nachzuweisen, dass der Mangel vor der Übergabe bestand. Es wird davon ausgegangen, dass er zum Zeitpunkt der  Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlag. Jedoch kann der Verkäufer diese Vermutung beispielsweise durch ein Gutachten entkräften.

Wichtig: Vorsicht mit der Formulierung des Kaufvertrags.

Wird im Kaufvertrag ausdrücklich auf das Vorliegen eines Ausfalls oder Mangels am Fahrzeug hingewiesen, ist eine spätere Geltendmachung mit dieser Begründung nicht möglich. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Verkaufspreis das Problem berücksichtigt hat. Daher ist es wichtig, den Vertrag daraufhin zu prüfen, ob Hinweise auf einen bereits bestehenden Ausfall oder Mangel enthalten sind.

Was kann ich im Fehlenfall tun? Vertragsbeendigung, Rückerstattung und Preisminderung.

Der Käufer kann aufgrund eines Problems des Gebrauchtwagens eine Preisminderung verlangen. In bestimmten Fällen besteht auch die Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen   und die Rückerstattung des gezahlten Geldes zu verlangen:

–  Der Ersatz oder die Reparatur ist für den Verkäufer oder Autohändler überproportional.

–  Keine von beiden ist innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen worden.

– Nach der Entscheidung für eine der beiden Möglichkeiten (Ersatz oder Reparatur) besteht immer noch keine Übereinstimmung hinsichtlich der Probleme/Mängel.

Diese Optionen (Preisnachlass und Vertragsauflösung) sind nur den schwerwiegenden und nicht den geringfügigen Mängeln vorbehalten.

Rücktrittsrecht.

Erfolgt der Kauf des Fahrzeugs z. B. über eine Website, telefonisch usw.), hat der Verbraucher das Recht, vom Kauf zurückzutreten. Die Frist beträgt 14 Tage und es ist nicht erforderlich, einen Grund für den Rücktritt anzugeben. Darüber hinaus verlängert sich die Rücktrittssfrist von 14 Tagen auf 12 Monate, wenn der gewerbliche Verkäufer oder Autohändler den Verbraucher nicht schriftlich über dieses Recht informiert hat.

Abschluss.

White Baos Awälte sind Experten im Verbraucherrecht und bei Ansprüchen  im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs. Haben Sie ein Problem nach dem Kauf eines Gebrauchtwagen vom professionellen Verkäufer oder Autohändler, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihren Fall und werden Sie  fachkundig beraten.

Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen lediglich der Übermittlung von Informationen zu rechtlichen Fragen.

Carlos Baos (Rechtsanwalt)

White & Baos.

Tel: +34 966 426 185

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