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Nachlassverfahren der Erbschaften in Spanien

Erbschaften und Erbschaftsverfahren in Spanien.
1 ALLGEMEINE INFORMATION
2 DIE ERBSCHAFT
3 TESTAMENTARISCHE ERBFOLGE
4 GESETZLICHE ERBFOLGE
5 SPANISCHES RECHT
6 ERBSCHAFTSSTEUER
7 IDENTIFIKATIONSNUMMER FÜR AUSLÄNDER
2010
Der Tod eines Familienmitglieds bringt oftmals einen dramatischen Wechsel mit sich. Trotz des Verlustes, sehen wir uns gezwungen die hiermit verbundenen Förmlichkeiten zu erfüllen, was mit zusätzlichem emotionalen Stress verbunden ist.
Zum Teil entsteht dieser Stress durch Unkenntniss über die Abwicklung und Normen des Nachlassverfahrens in Spanien, über die erforderlichen Unterlagen und die Zahlung der Erbschaftssteuer.
Hier finden Sie einige Grundlagen zum besseren Verständniss der wichtigsten Aspekte, die Sie bei der Erbschaftsannahme beachten müssen.
DIE ERBSCHAFT
Ist die Übertragung der Eigentümer, Rechte und Pflichten des Verstorbenen an seine Erben oder Vermächtnisnehmer.
Es gibt die Möglichkeit einer testamentarischen oder einer gesetzlichen Erbfolge. Dies hängt von dem Umstand ab, ob der Verstorbene seinen Willen bezüglich der Bestimmung seines Eigentums verkündet hat.
TESTAMENTARISCHE ERBFOLGE
ist die Bekanntgabe mittels Testament, des Willens des Verstorbenen bezüglich der Verteilung seines Vermögens nach seinem Tode.
GESETZLICHE ERBFOLGE
Fällt an, wenn unter anderem kein Testament vorliegt. Dieser Umstand wird in Spanien durch Kapitel III des Zivilgesetzbuch (ab Artikel 912) geregelt. Es gibt vier Fälle, nach denen die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt:
1. Der Verstorbene hat kein Testament hinterlassen, dieses hat seine Gültigkeit verloren, oder ist nichtig erklärt worden.
2. Das Testament weisst nicht den vollständigen Umfang der Eigentümer des Verstorbenen auf. Hier würde das von dem Erblasser nicht angegebene Erbteil der gesetzlichen Erbfolge unterliegen.
3. Der Erbe erfüllt die auferlegten Bedingungen nicht. Verstirbt vor dem Erblasser, schlägt die Erbschaft aus, ohne selbst Nachfolger oder Zuwachsrechte zu haben.
4. Der Erbe ist unfähig seine Erbschaft anzutreten.
Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn zusätzlich zu der Todesbescheinigung der Nachweis von dem “Testamentsregister” vorliegt, dass der Verstorbene in Spanien kein Testament gewährt hat.
SPANISCHES RECHT
Nach Spanischem Recht besteht kein freies Verfügungsrecht über den Pflichtteil der den Zwangserben zusteht.
Der Erblasser kann nicht über diesen Anteil der Erbschaft verfügen, da er für die gesetzlich bestimmten Zwangserben reserviert ist. Mit der Ausnahme der hierfür vorgesehenen Fälle ist es daher nicht möglich, die von dem Gesetz als rechtmässige Erben angesehenen Nachfolger zu enterben.
DIE ERBSCHAFTSSTEUER IN SPANIEN:
Jeder Erbe muss die Erbschaftssteuer zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt von dem Wert der zugeteilten Eigentümer, dem Verwandschaftsgrad zum Verstorbenen, dem steuerlichen Wohnsitzt, usw. ab.
Es ist wichtig, die vorgesehene Zahlungsfrist von sechs Monaten ab dem Todesdatum zu beachten. Sollte die Beschaffung von Dokumenten aus dem Ausland das Verfahren verzögern, muss eine Erweiterung der Frist beantragt werden. Dieser Antrag muss innerhalb der ersten fünf Monate gestellt werden (Artikel 67 un 68 R.I.S.D.)
Zu der Erbschaftssteuer:
Die Kalkulation umfasst eine gestaffelte Tabelle von 7.65% bis 34%, die von den bereits erwähnten Umständen abhängt.
Sind der Verstorbene und sein Erbe in Spanien steuerlich ansässig und miteinander verwandt, kann in der autonomen Region eine Steuervergütung beantragt werden. Das Nationale Steuerrecht ist durch Gesetz 29/1987, vom 18 Dezember und das Königliche Dekret RD 1629/1991 vom 08 November geregelt. Ebenso hat die autonome “Comunidad de Valencia” eine eingene Gesetzgebung bezüglich der Erbschaftssteuer.
Der Nachlasswert wird folgendermassen ermittelt: Wert der Güter, Vermögenswerte, Rechte und Aktionen des Verstorbenen, abzüglich der zum gleichen Zeitpunkt bestehenden Schulden und der mit der Erbschaft in Zusammenhang stehenden Auslagen, wie zBsp. Bestattungskosten, usw. Der jedem Erben zugewiesene Anteil, ist somit die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Vermögen und der Schulden. Die Höhe der zu zahlenden Steuer hängt von diesem Differenzwert ab. In der Erbschaftsurkunde müssen alle Einzelheiten der Erbschaft und deren Wert enthalten sein.
Sollte dem Nachlass ein Bankkonto zugehören, muss die Bank diesen Wert mit einer Bescheinigung über den Kontostand zum Zeitpunkt des Todes bestätigen.
Sollte dem Nachlass eine Immobilie zugehören, muss diese mit dem aktuellen Marktwert in der Erbschaftsurkunde erfasst werden.
Sollte die Steuerbehörde feststellen, dass der angegebene Wert nicht richtig ist, könnten die Prüfung der gesammten Steuererklärung (aller zugeteilten Güter) angeordnet werden. Die darauffolgende „Ergänzende Steuererklärung“ würde zusätzlich zu dem Differenzbetrag die anfallenden Zinsen und Strafgelder beinhalten.
Nach Unterzeichnung der Erbschaftsurkunde und Zahlung der Erbschaftssteuer, muss der Eigentümerwechsel gemeldet werden. Die neue Urkunde wird im Grundbuchamt registriert, in dem die vorherige Anmeldung erfolgte.
Alle ausländischen Staatsbürger die nicht in Spanien ansässig sind, müssen über eine Identifikationsnummer NÚMERO DE IDENTIFICACIÓN DE EXTRANJEROS (NIE) EN ESPAÑA.Verfügen. Diese entspricht der Identifikationsnummer (NIF) der spanischen Staatsbürger.
Jede Person, die an einem Erbschaftsverfahren beteiligt ist, die Erbschaftsurkunde unterzeichnen und die Erbschaftssteuer zahlen muss, usw (d.h. Erbe, Testamentsvollstreker, Nachlassverwalter, usw.) muss diese NIE beantragen und vorweisen.
Sobald Sie die Identifikationsnummer (NIE) erhalten, müssen Sie das Formular 030 (Beitrittserklärung von Steuerzahlern, Wohnungswechsel und/oder Änderung der Personalien) bei der zuständigen Steuerbehörde einreichen.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang weitere Information benötigen, lassen Sie es uns bitte wissen.

 

In Spanien unterscheiden wir zwei Arten. Die testamentarische  (wenn der Erblasser vor seinem Tod ein Testament aufgesetzt hat) und die gesetzliche Erbfolge (wenn kein Testament vorhanden ist).

Das Ausgangsdokument jedes Erbverfahrens ist die Sterbeurkunde. Mit diesem Dokument, werden die Bescheinigung des Testaments- und des Versicherungsregisters,  die beglaubigte Kopie des Testaments und die übrigen Unterlagen zu den Vermögenswerten, aus denen sich die Erbschaft zusammensetzt (Immobilie, Bankkonten usw.), eingeholt. Liegen alle Unterlagen vor, kann die Unterzeichnung der Annahme der  Erbschaft erfolgen.

Ja, jeder Erbe  muss die Erbschaft annehmen. Sollte jemand den Termin nicht wahrnehmen können, muss er/sie einen Bevollmächtigten ernennen, damit dieser in seinem/ihrem Namen die Erbschaft annimmt und die Urkunde unterzeichnet.

Sie brauchen nicht nach Spanien zu kommen, wenn Sie eine notarielle Vollmacht  erteilen.  Ihr Anwalt oder die Person, die Sie vertreten soll, kann hiermit das gesamte Verfahren abwickeln.

Ja, um eine Erbschaft in Spanien anzunehmen, benötigen Sie eine NIE Nummer. Außerdem muss die NIE Nummer bei der zuständigen Steuerbehörde registriert werden.

In Spanien wird die Erbschaftssteuer von jedem Erben individuell gezahlt. Dieses System unterscheidet sich von den Nachbarländern, in denen die Erbschaftssteuer direkt aus dem Nachlassvermögen gezahlt wird. Weitere Informationen finden Sie  auf unserer Website.

Selbst wenn es sich nur um ein Bankkonto handelt, ist es dasselbe  Verfahren.  Beachten Sie, dass die Übernahme nicht automatisch erfolgt, auch dann nicht, wenn es sich um das gemeinsames Konto des Verstorbenen und des Erben handelt. Für den Zugriff auf das Konto ist es notwendig, alle Unterlagen vorzulegen und die Zahlung der Steuern nachzuweisen usw.

Dies hängt von der Höhe des Erbvermögens, der Beschaffung der Dokumente, der Anzahl der Erben usw. ab. Hatte der Erblasser jedoch ein Testament in Spanien,  ist das Verfahren in der Regel wesentlich schneller, als das, in dem der Erbschein im Ausland beschafft werden muss. Und der zusätzlich übersetzt und apostilliert werden muss.  Läuft alles reibungslos ab, kann das Verfahren um die anderthalb Monate dauern, und es kann sich, je nach Komplexität,  unbefristet hinausziehen.

Nein. Für die Erbschaften in Spanien gilt die Europäische Verordnung 650/2012. Mit anderen Worten, das auf den Nachlass anzuwendende Recht ist normalerweise: entweder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt des Todes oder das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers, falls er/sie sich dafür entschieden hat. Mit anderen Worten, die Tatsache, dass die Erbschaft in Spanien abgewickelt wird oder Vermögen in Spanien vorhanden ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass spanisches Recht und die Gesetze des spanischen Zivilgesetzbuchs gelten. Daher kommt es auf das Recht des Landes an, das die Erbfolge regelt. Bei Anwendung des spanischen Rechts sind die Kinder Zwangserben. Gilt das Recht eines anderen Landes, hängt es von den dortigen Bestimmungen ab.

Hat der Erblasser kein Testament errichtet, wird die gesetzliche Erbfolge eröffnet. Das auf die Erbschaft anwendbare Recht, welches bestimmt, wer die Erben sind, wäre das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers.

Nein. Gemäss dem spanischen Recht und dem spanischen Bügerlichen Gesetzbuch geht das Vermögen an die: Akömmlinge, Eltern, Ehepartner, Geschwister, Neffen, Nichten und andere Verwandten in aufsteigender Linie bis zum vierten Grad. Nur wenn keiner de oben Genannten vorhanden ist, würde das Vermögen an den Staat übergehen.

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