Bei der Errichtung eines Testaments in Spanien müssen die Bestimmungen des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bezüglich der Pflichtteilsberechtigten, der drei Drittel des Nachlasses usw. unbedingt beachtet werden. In diesem Artikel beantworten wir eine Frage, die uns sehr häufig gestellt wird: Kann ich ein Kind in meinem Testament begünstigen? Ist es in Spanien möglich ein Kind von […]
Spanische Testamente ( unterzeichnet in Spanien, Grossbritanien, Deutschland, Österreich, Schweiz, Frankreich, usw.)
Als Inhaber einer Immobilie oder eines Eigentums in Spanien, unabhängig ob Sie steuerlich hier ansässig sind, oder nicht. Es gibt genügend Gründe und Vorteile, ungeachtet Ihrer Staatsangehörigkeit (deutsch, österreichisch, schweizer), die die Ausfertigung eines Spanischen Testaments wünschenswert machen. Einige dieser Vorteile sind: 1.) Die Existenz eines Spanischen Testaments kann Ihren Erben die Abwicklung des Nachlassverfahrens in Spanien vereinfachen. Um Ihr Erbe in Spanien antreten zu können, müssen viele Nachfolger auf das im Herkunftsland ausgestellte Testament zurückgreifen. Es wird noch komplizierter, wenn überhaupt kein Testament vorliegt und die Erbschaft von der in Spanien geltenden Regelung zur Gesetzlichen Erbfolge abhängt. Somit gilt folgendes: Ist der Verstorbene deutscher, österreichischer oder schweizer Staatsbürger ohne Spanisches Testament, kann der Nachlass nicht direkt testamentarisch weitergegeben werden. Eine öffentliche Beurkundung des Ursprungslandes wäre in diesem Fall erforderlich. Diese müsste bestätigen, ob der Erblasser dort ein Testament erstellt hat (Erbschein und/oder Einantwortungsurkunde). Dies kann das Verfahren in Spanien erschweren und die mit der Erbfolge verbundenen Unkosten erhöhen. Abgesehen davon, dass die benötigten Unterlagen von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt und mittels einer Apostille beglaubigt werden müssen, usw. Infolgedessen ist das Nachlassverfahren in Spanien mit einem Spanischen Testament wesentlich billiger. 2) Ein ausländischer Staatsbürger kann im Prinzip sein Spanisches Testament nach seinen Wünschen und im Rahmen der in seinem Ursprungsland geltenden Regelung gewähren. Die im letzten, gültigen, nationalen Testament aufgeführten Bestimmungen können im Allgemeinen auf das Spanische Testament übertragen werden. 3.) Die Erbschaftssteuer ist mit dem Spanischen Testament eng verbunden. Viele Nachfolger sind sich nicht bewusst, dass die spanischen Behörden Strafgelder und Verzugszinsen auferlegen können, wenn die Erbschaftssteuer nicht in der gesetzlich vorgesehenen Frist bezahlt wird. Die Erbschaftssteuer muss innerhalb von sechs (6) Monaten ab dem Todesdatum bezahlt werden. Sollten Sie dies nicht tun, müssen Sie Zinsen und Geldbussen in Kauf nehmen. Wie oben schon erwähnt, müssen Sie bedenken, dass die Möglichkeit besteht diesen Termin nicht erfüllen zu können, wenn Sie kein Spanisches Testament haben und Unterlagen aus Ihrem Herkunftsland anfordern müssen wie zBsp.den Erbschein order eine Einantwortungsurkunde.4.) Die Abfassung des Spanischen Testaments kann die Erbschaftssteuer, immer im gesetzlichen Rahmen, auf einen Mindestbetrag begrenzen. Wenn Sie Eigentümer in Spanien besitzen und noch kein Spanisches Testament gewährt haben, empfehlen wir Ihnen, dies so bald wie möglich nachzuholen. Am Besten gleich in Spanien, wonach die Eintragung im Zentralregister für Testamente erfolgt. Sollten Sie keine Möglichkeit haben nach Spanien zu reisen, können wir Ihr Spanisches Testament in unserer Kanzlei abfassen und Sie können es dann in Ihrem Land und vor einem Notar Ihrer Wahl unterzeichnen. Nach der Unterzeichnung Ihres Spanischen Testaments nehmen wir in Ihrem Namen die Eintragung in Spanien vor. (Zentralregister für Testamente)
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