Sind Sie ausserhalb Spaniens steueransässig? Beachten Sie die fälligen Steuern beim Verkauf Ihrer spanischen Immobilie.

Anfrage:

Im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Wohnung in Spanien, würden wir gerne erfahren welche Steuern anfallen und wie sie errechnet werden? Welche Ausgaben sind abzugsfähig? Sind die Baukosten eines Pools absetzbar? Zahlt man Steuern, auch wenn in eine andere Immobilie investiert wird?

 

Sehr geehrte Leserin,

Eine nicht in Spanien steuerlich ansässige Person, muss beim Verkauf einer Immobilie in Spanien zwei getrennte Steuern bezahlen:

1.Mehrwertsteuer auf den Grundboden des Eigentums. Umganssprachlich Plusvalia genannt.

Es handelt sich um die gemeinschaftliche Steuer auf den Wertzuwachs des städtischen (urbana) Grund und Bodens auf dem sich das Wohnobjekt befindet.  Bei Übertragung des Eigentums, ermittelt die Stadverwaltung den fälligen Steuerbetrag durch einen festgelegten Prozentsatz auf den Katasterwert seit Anschaffung der Immobilie.

Je länger der Besitz andauert, desto höher die anfallende “Plusvalía”.

Durchgeführte Arbeiten oder Renovierungen haben hier keine Auswirkungen.

2.Wertzuwachssteuer Nicht-Residenten. Impuesto de Ganancia Patrimonial.

Diese Steuer wird oftmals mit der vorgenannten Plusvalía verwechselt.

Hierbei handelt es sich um eine Steuer auf den beim Verkauf eines Immobilienobjekts erzielten Gewinn. Nachfolgend die Grundlagen der Kalkulation:

Der Anschaffungswert. Wert des gekauften oder geerbten Gutes. Diesem Wert müssen alle Anschaffungskosten wie zBsp. Steuern, Notar und Grundbuchamt, Anwaltskosten usw. hinzugerechnet werden.

Der Übertragungswert. Verkaufspreis abzüglich Übertragungskosten wie zBsp. gemeinschaftliche Mehrwertsteuer (Plusvalia), Gebühren der Immobilien-Agentur,  usw.

Seit 12/07/2015 beträgt der Steuersatz für das Jahr 2015 19.50%.

Der Bau eines Pools bedeutet eine Investition und Verbesserung des Eigentums und daher sind wir der Auffassung, dass er (Wert und Datum der Durchführung) einbezogen werden muss.

In folgenden Fällen sieht das Gesetz sieht eine eventuelle Befreiung von der Wertzuwachssteuer vor:

  • Es handelt sich um ihren gewöhnlichen Wohnsitz und der Ertrag wird in eine neue Erstwohnung

Schliesslich halten wir als Neuheit fest, dass in einigen Fällen für Nicht-Residenten die Möglichkeit besteht von der Wertzuwachssteuer befreit zu werden, selbst wenn es sich beim Verkaufsobjekt um die ehemalige Erstwohnung handelt.

Für Rückfragen zum Thema Immobilienverkauf in Spanien, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.

Carlos Baos (Rechstanwalt)

Spanische Anwaltskanzlei

Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.

2015