Viele der bei uns eingehenden Fragen handeln über dieses Thema. Die häufigsten Probleme in einer Miteigentümergemeinschaft, sind oftmals Konsequenzen: a) einer zerbrochenen Ehe/Partneschaft und der Weigerung einer der ehemaligen Partner die Kosten mitzutragen. b) von Streitigkeiten zwischen Erben, die sich über den Verkauf des Eigentums nicht einig werden. c) der Beendigung einer (Geschäfts)Beziehung nach einer gemeinschaftlichen Anschaffung, usw.
Als beste Lösung empfiehlt sich immer eine einvernehmliche Einigung zwischen den Betroffenen, damit a) einer der Eigentümer das Objekt behält und die restlichen Miteigentümern entschädigt, oder b) das Objekt verkauft und die Einnahmen unter allen Beteiligten verteilt werden.
Bedauerlicherweise ist eine Einigung nicht immer möglich. Es kann vorkommen, dass sich ein Miteigentümer weigert seinen Anteil zu verkaufen, zu kaufen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, oder seinen Beitrag zum gemeinsamen Eigentum zu leisten, usw.
Für solche Fällen sieht das Spanische Zivilgesetzbuch im Artikel 400 die Aufteilung des Gemeinschaftlichen Eigentums vor und erklärt, dass kein Miteigentümer gezwungen ist in der Miteigentümerschaft zu verbleiben und jederzeit die Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen kann.
Ist es nicht möglich eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eigentümern zu erzielen, kann die Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums auf dem Rechtsweg beantragt werden. Sollte das Eigentum nicht aufteilbar sein und die Aufteilung zwischen den Miteigentümern wäre demzufolge nicht möglich, wird in der Regel die gerichtliche Versteigerung des Objekts angeordnet.
Ein Gerichtsverfahren mit abschliessender Versteigerung ist jedoch keine optimale Lösung, da im Normalfall der unter diesen Umständen erzielte Verkaufspreis unter dem möglichen Marktwert der Immobilie legt. Jedoch, wie gesagt handelt es sich in einigen Fällen leider um die einzige Alternative.
Sollten Sie sich in dieser Lage befinden, ist es ratsam Ihre Einigungsversuche nachweisen zu können. Sollten diese scheitern empfiehlt es sich, das Gerichtsverfahren für die Aufteilung des Gemeinschaftlichen Eigentums als Erster und vor den anderen Miteigentümern zu beantragen. Dies zu versäumen könnte bedeuten, dass Sie als Beklagter zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt werden, die in solchen Fällen in der Regel hoch ausfallen.
Möchten Sie Ihre Miteigentümerschaft an einer spanischen Immobilie nicht aufrechterhalten? Für Rückfragen zum Thema steht unsere Kanzlei gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechstanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.
2015