Gemäss Artikel 20 des spanischen Versicherungsvertragsgesetzes 50/1980 fallen bei Versicherungsansprüchen besondere Zinsen an.
Im Fall dass die Versicherungsgesellschaft die Erfüllung des Vertrags hinauszögert, gelten die in Artikel Nummer 20 festgehaltenen Schadensersatzleistungen. (Insofern keine weiteren, für den Versicherungsnehmer vorteilhafteren Vereinbarungen abgeschlossen wurden).
Verzögerung liegt dann vor, wenn der Vertrag (Zahlung der Entschädigung bei Tod der versicherten Person) nach drei Monaten nicht erfüllt ist.
Der Verzugszinssatz wird nach dem geltenden gesetzlichen Jahreszinssatz, erhöht um 50%, bemessen. Allerdings, zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls (Tod) darf der Jahreszinssatz nicht unter 20% liegen.
Die Verzinsung beginnt am Tag des Schadensfalls, in Ihrem Fall am Datum des Todes Ihres Vaters. Sollte der Versicherungsnehmer, Versicherte oder Begünstigte die vereinbarte Mitteilungspflicht (hilfsweise in den darauffolgenden sieben Tagen) nicht erfüllt haben, beginnt der Verzinsungsanspruch am Tag der Mitteilung.
Ist die Verzögerung nicht auf das Verschulden der Versicherungsgesellschaft zurückzuführen, dann ist diese von der Zahlung von Verzugzinsen befreit.
Für Rückfragen zum Thema stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
2014