Ab dem Jahr 2013 sind alle Bürger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien verpflichtet, das Formular 720 bei der Steuerbehörde einzureichen, wenn ihr Vermögen im Ausland den Wert von € 50.000 übersteigt. In diesem Formular werden die Werte des Vermögens oder der Rechte im Ausland im Detaill deklariert. Die Nichtvorlage des Formulars oder die Angabe ungenauer, unrichtiger oder falscher Angaben kann Sanktionen nach sich ziehen, die zwischen € 1.500 Euro und 150% des Vermögenswertes liegen.
Die spanische Regierung beabsichtigt auf diese Weise die Einhaltung der Steuerpflichten der in Spanien ansässigen Bürger zu gewährleisten.
Viele in Spanien ansässige, ausländische Bürger, die dieses Formular aus Unkenntniss nicht eingereicht haben, sind von einer harten Sanktion der Steuerbehörde überrascht worden.
Im Dezember 2018 hat die Steuerbehörde, auf Anforderung des Nationalen Gerichtshofs, den Bericht der Europäischen Kommission vom 15. Februar 2017 veröffentlicht. In diesem Bericht erklärt die Europäische Kommission die mögliche Rechtswidridkeit der zwingende Vorlage der Erklärung 720 der im Ausland befindlichen Vermögenswerte. Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist die Erklärung aus zwei Gründen unverhältnismäßig.
Erstens, sind die auferlegten Sanktionen unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu den Sanktionen für die falsche oder ungenaue Anmeldung von Vermögenswerten die sich im spanischen Staatsgebiet befinden.
Zweitens, verfügt die spanische Steuerverwaltung über ausreichende Mittel, um Informationen mit den anderen Staaten auszutauschen, anstatt sie vom Steuerzahler zu verlangen. Der Beweis hierfür ist, dass weder ein anderer Mitgliedstaat, noch die engsten Partner der Europäischen Union ein ähnliches Verfahren oder ein so strenges Sanktionssystem anwenden.
Infolgedessen ist die Kommission der Auffassung, dass fünf Grundfreiheiten verletzt werden: der freie Fehrkehr aller Personen, Arbeitnehmer und Kapitale, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit.
Folglich kann die spanische Regierung veranlasst werden, diese Erklärung zu reformieren oder sogar aufzuheben. Die Gesetze der Mitgliedstaaten können nicht im Widerspruch zu den Gesetzen der Europäischen Union oder dessen beabsichtigten Werten stehen. Sollte die spanische Regierung das Gesetz nicht ändern und die Höhe der Sanktionen verringern oder die Verpflichtung zur Abgabe dieser Erklärung nicht ganz aufheben, ist absehbar, dass die Europäische Kommission den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union bringen wird.
Dennoch, die Steueransässigen in Spanien haben zur Zeit weiterhin die Verpflichtung ihre Vermögenswerte im Ausland mit dem Formular 720 zu deklarieren, da der von der Europäischen Kommission vorgelegte Bericht für Spanien nicht bindend ist.
Haben Sie als steueransässiger Eigentümer in Spanien mit einem Vermögen im Ausland diese Erklärung nicht abgegeben und möchten dies nachholen? Haben Sie ein außerhalb Spaniens liegendes Eigentum erworben und müssen diese Vermögenserklärung zum ersten Mal abgeben? Hat die Steuerbehörde eine Sanktion gegen Sie verhängt? Kontaktieren Sie uns und wir werden Ihnen helfen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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