Die Schenkung ist eine der häufigsten Formen für die Übertragung einer Immobilie in Spanien. Durch diesen Vorgang wird das Eigentum unentgeltlich an eine natürliche oder juristische Person übertragen.
Besonders attraktiv ist diese Alternative in den Fällen, in denen Eigentümerschaft auf ein Familienmitglied übertragen werden soll, ohne das Objekt zu verkaufen.
Die Schenkung unterliegt weder der Übertragungs- noch der Mehrwertsteuer. Hier muss der Begünstigte, d.h. die Person, die das Eigentum erhält die Schenkungssteuer beachten. Bei Schenkungen von Immobilien sind zusätzlich zu dieser Steuer, die Gemeindesteuer (Plusvalia) und die Kapitalgewinnsteuer zu Lasten des Schenkers fällig.
Die Autonomen Gemeinschaften Spaniens haben die gesetzliche Befugnis die Vergütungen der Schenkungssteuer zu regeln, die sie als angemessen erachten. Diese Befugnis wird von den Regierungen der Autonomen Gemeinschaften genutzt, um Steuervergünstigungen festzulegen, wobei hauptsächlich eine Steuererleichterung für die Familie und für die Übertragung unter Familienmitgliedern angestrebt wird.
In der Autonomen Gemeinschaft Valencia sieht der Artikel 10.bis des Gesetzes der Generalitat Valenciana Nr. 13/1997 vom 23. Dezember unterschiedliche Steuerermäßigungen bei Übertragungen zwischen Familienmitgliedern vor.
Zum Ersten gibt es für die Schenkungen von Eltern an ihre Kinder unter 21 Jahren, eine Ermäßigung von 100.000 Euro, unter der Voraussetzung dass das Vermögen letzterer den Wert von 600.000 Euro nicht überschreitet.
Zusätzlich können € 8.000 (bis zu einem Gesamtbetrag von € 156.000) für jedes Jahr unter der Grenze von 21 Jahren abgesetzt werden.
Als Beispiel. Ein Vater schenkt seinem 18-jährigen Sohn eine Wohnung. Hier wären die ersten 124.000 Euro des Wertes der betreffenden Immobilie steuerfrei.
Die Steuerermässigung von € 100.000 gilt ebenfalls für die Schenkungen von Eltern an ihre Kinder über 21 Jahre und von Kindern an ihre Eltern (insofern das Vermögen des Empfängers den Wert von € 600.000 nicht überschreitet.
Diese Ermäßigung von 100.000 Euro gilt auch für die Übertragung von Großeltern an ihre Enkelkinder. Um von dieser Ermässigung zu profitieren, muss jedoch eine zusätzliche Anforderung erfüllt werden. Zum Zeitpunkt der Schenkung darf die Linie zwischen den Großeltern und den Enkelkindern nicht durch die dazwischenliegende Generation unterbrochen sein. D.h. Der Vater/die Mutter des Enkelkindes oder der Sohn/die Tochter der Grosseltern muss bereits verstorben sein.
Diese Ermäßigungen haben einige Begrenzungen, die berücksichtigt werden müssen, wie zBsp. Schenkungen von ein und derselben Person auf Raten und in einem Zeitraum von 5 Jahren.
Die Ermäßigung enfällt ebenso, wenn dem Schenker in den letzten 10 Jahren dieselbe Ermäßigung durch eine vorherige Schenkung der Immobilie zu Gute kam.
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie beabsichtigen einem Familienmitglied oder einer anderen Person eine Immobilie zu schenken. Wir helfen Ihnen die Übertragung auf vorteilhafteste Weise zu planen.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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