Anfrage:
Sehr geehrter Anwalt
Meine Mutter ist kürzlich verstorben. In Ihrem Spanischen Testament hat Sie uns (meine Brüder und mich) als einzige Erben eingesetzt. Grundsätzlich sind wir uns alle einig und sehen keine Probleme zwischen uns vor. Meine Mutter hatte ein Haus in Denia vermietet. Ist der Mietvertrag mit Ihrem Tod erloschen? Können wir das Haus weiterhin vermieten, obwohl wir noch keine Erschaftsurkunde unterzeichnet haben? Können Sie uns mit bei der Abwicklung des Spanischen Nachlassverfahrens behilflich sein? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Leser
Wir danken für Ihre Mitteilung und möchten Ihnen zuerst unser Beileid zum Tod Ihrer Mutter aussprechen.
Was Ihre Anfrage betrifft, können wir bestätigen, dass unsere Kanzlei Sie in Erbschaftsangelegenheiten beraten und das Nachlassverfahren (einschliesslich Zahlung von Steuern, usw.) komplett für Sie abwickeln kann.
Im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Ihrer Mutter, sollten Sie wissen:
1.- Der Tod des Vermieters (in Ihrem Fall Ihre Mutter) ist kein Grund für die Auflösung des geschlossenen Mietvertrags. Der geschlossene Vertrag behält, mit der vereinbarten Vertragsdauer und Bedingungen weiterhin seine Gültigkeit, wobei die Erben die Stelle des Vermieters einnehmen.
Der Mietvertrag gilt als beendigt, wenn dem Vermieter (Ihrer Mutter) nur das Nutzungsrecht und keinerlei Eigentümerrechte über die Immobilie zustehen. In diesem Fall und gemäss Artikel 13.2 des Mietgesetzes 29/1994, erlischt mit dem Tod des Niessbrauchers auch sein/ihr Niessbrauchrecht und demzufolge auch der geschlossene Mietvertrag.
2.- Hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilien, sind die Erben berrechtigt vor Abschluss eines laufenden Nachlassverfahrens in diesem Zusammenhang Mietverträge abzuschliessen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Erbschaft nicht ausgeschlagen und formell vor Notar oder mittels privater Urkunde angenommen wird.
So wie Sie Ihren Fall schildern, würde der Mietvertrag weiterhin bestehen bleiben. Nach dessen Ablauf oder vorzeitiger Auflösung (unter Vereinbarung mit dem Mieter), können Sie einen neuen Vertrag mit anderen Interessenten abschliessen. Der neue Mitvertrag sollte jedoch erwähnen, dass Sie als testamentarisch eingesetzte Erben und nicht als Eigentümer unterzeichnen.
Für jeglichen Beistand in Sachen Mietvertrag oder Erbschaft in Spanien, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechstanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.
2016