Der Oberste Gerichtshof hat über eine der häufigsten Vorgänge zwischen Ehegatten entschieden: der unentgeltliche Beitrag zur Gütergemeinschaft. Das Urteil bestätigt, dass diese Zuwendungen weder in der Schenkungssteuer (Impuesto de Donaciones) noch in der Steuer auf Vermögensübertragungen und beurkundeten Rechtsakten (ITP-AJD) steuerpflichtig sind. Trotz der Tatsache, dass dieses Urteil für den Steuerzahler sehr vorteilhaft ist, kommen einige Zweifel auf. Was ist mit der Einkommensteuer (IRPF)? Und mit der Gemeindesteuer, der sogenannten „Plusvalia“ (IIVTNU)? Welche Besteuerung kommt auf mich zu, wenn ich unentgeltlich einen Beitrag in das Gemeinschaftsvermögen leisten möchte? Im heutigen Artikel analysieren wir das Urteil des Obersten Gerichtshofs und beantworten diese Fragen.
Gütergemeinschaft: Germanische oder Römische Gemeinschaft?
Zum Verständnis des Urteils ist es zweckmäßig, zunächst den grundsätzlichen Unterschied zwischen den bestehenden Güterregelungen festzulegen. Die Römische und die Germanische Gütergemeinschaft.
In der römischen Gütergemeinschaft, auch „Quotengemeinschaft“ genannt, wird das gemeinsame Eigentum in so viele Teile aufgeteilt wie Gemeindemitglieder vorhanden. Jedem wird eine Quote (5 %, 12 %, 15 %) zugewiesen, und auf der Grundlage dieser Beteiligung werden ihre Rechte ausgeübt, die Ausgaben aufgeteilt, usw. Die Gestaltung der germanischen Gütergemeinschaft ist radikal anders. Ihr Ziel ist die Stabilität und Beständigkeit. Mit einer starken persönlichen Bindung zwischen den Miteigentümern. Hier gehört das gemeinsame Gut allen Eigentümern gleichermaßen und es sind keine Quoten vorgeschrieben.
Unentgeltlicher Beitrag zur Gütergemeinschaft (ID und ITP-ADJ)
Bis vor kurzem war die Steuerbehörde der Ansicht, dass Beiträge zum Gemeinschaftsvermögen besteuert werden müssten. War der Beitrag unentgeltlich, dann war die Schenkungssteuer fällig. War er entgeltlich, dann musste die ITP-AJD entrichtet werden. Was erklärt das Urteil des Obersten GH in diesem Zusammenhang? Nach sorgfältiger Analyse der juristischen Merkmale der Gütergemeinschaft kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Einbringung aus mehreren Gründen keiner der beiden Steuern unterliegt:
1. Die Gütergemeinschaft hat einen germanischen Charakter. Das heißt, die Ehegatten besitzen weder je die Hälfte des Vermögens, noch gibt es Quoten zwischen ihnen. Beide sind die gemeinsamen Eigentümer aller Vermögenswerte des Gemeinschaft.
2. Das gemeinschaftliche Vermögen ist vom Vorbehaltsgut jedes Ehegatten getrennt. Daher wird der Beitrag des Privateigentums eines Ehegatten zur Gütergemeinschaft nie ein Teil des Privateigentums des anderen. Das heißt: Der Empfänger des Beitrags ist immer die Gemeinschaft, nicht der andere Ehegatte.
Was geschieht mit der Einkommenssteuer IRPF? Und mit der Gemeindesteuer „Plusvalia“ (IIVTNU)?
Artikel 104.3 des Gesetz für die Regelung del kommunalen Finanzes ist klar: Ein unentgeltlicher Beitrag in die Gütergemeinschaft unterliegt nicht dieser GemeideSteuer. Und was ist mit der Einkommensteuer ? Kann es so ausgelegt werden, dass der Beitrag zu einem Kapitalgewinn für den anderen Ehegatten führt? Obwohl sich der Oberste Gerichtshof hierzu nicht ausdrücklich geäussert hat, scheint es klar, dass seine Schlussfolgerungen auch auf die Einkommensteuer auszuweiten wäre. Das heißt: Es entsteht kein Kapitalgewinn. Zum einen, bleibt der beitragende Ehegatte weiterhin der alleinige Eigentümer des Vermögens. Zum anderen, ensteht kein Vermögenszuwachs für den anderen Ehegatten, da der Beitrag an die Gütergemeinschaft geht und nicht an ihn. Und wie bereits erwähnt, gilt das Gütergemeinschaft als nicht steuerpflichtig.
Wenn Sie erwägen, einen unentgeltlichen Beitrag zur Gütergemeinschaft durch die Einbringung von Vorbehaltsgut zu leisten, zögern Sie nicht, Kontaktieren Sie uns.
Wir werden Ihren Fall prüfen und Sie fachkundig über die Besteuerung Ihres Beitrags beraten.
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Carlos Baos (Rechtsanwalt)
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