WICHTIG: SPANISCHES STEUERRECHT: Neue Informationspflicht über Vermögenswerte- und Rechte im Ausland.

Die spanischen Behörden verstärken ihren Kampf gegen Steuerbetrug und insbesondere gegen nicht angemeldete Vermögenswerte, für die keine Steuern bezahlt werden. In diesem Zusammenhang sind kürzlich das neue Gesetz 7/2012 und der Königliche Erlass 1558/2012 in Kraft getreten.

Unsere Leser müssen beachten, dass sie gemäss dieser neuen Regelung verpflichtet sind die spanischen Steuerbehörden über ihre Vermögenswerte, Eigentümer und sonstigen Rechte ausserhalb Spaniens zu informieren.

1. VERMÖGENSWERTE- UND RECHTE DIE DEN SPANISCHEN BEHÖRDEN GEMELDET WERDEN MÜSSEN.

– Bankkonten im Ausland: Einschliesslich Sparkonten, Bankeinlagen, Kreditkonten, usw.
– Aktien, Rechte, Versicherungpolicen und Rentenversicherungen die im Ausland verwaltet werden. Dazu gehören Treuhand, Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit, Institutionen für gemeinschaftliche Kapitalanlagen (Investitionsfonds), Lebensversicherungen, usw.
– Immobilien im Ausland und alle damit verbundenen Rechte.
– ETC.

2. MELDEPFLICHTIG SIND
Unter anderem:
– In Spanien ansässige Privatpersonen und Unternehmen
– Dauerhafte Niederlassungen in Spanien die den nicht ansässigen Privatpersonen und
Unternehmen zugehörig sind.
– Nachfolger vor der Annahme der Erbschaft, Gütergemeinschaften, usw.

3. ANGABEN UND UNTERLAGEN
Diese sind von der Art des Vermögenswertes abhängig. Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass die Identifikationsdaten deutlich angegeben werden müssen, auch die der Firmen, die mit dem Wert vertraglich in Verbindung stehen.
Gleichermassen, alle wirtschaftlichen Einzelheiten (Bilanzen, Rückkaufwerte, usw.) des Vermögenswertes bis zum letzten Tag des Jahres, d.h. bis zum 31. Dezember:

4. ES BESTEHT KEINE ANMELDEPFLICHT
– Unter anderem, für von der Steuerpflicht befreiten Privatpersonen oder Unternehmen.
– Auslandskonten der Banken, die in Spanien Ihren Sitz haben.
– Vermögenswerte gleicher Art, die insgesammt und gemäss den gesetzlich festgelegten Berechnungsmethoden, den Wert von € 50.000 (fünfzigtausend) nicht überschreiten.

5. MELDEFRIST
Vom 1. Januar bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.
Das heisst, die Erklärung der Vermögenswerte- und Rechte des Jahres 2012, muss im ersten Quartal del Jahres 2013 erfolgen.

Vorgesehen sind in diesem Zusammenhang auch die Geldstrafen, die bei Nichterfüllung der Anmeldepflicht auferlegt werden.

Sollten Sie sich in dieser Lage befinden, sind Resident in Spanien haben Vermögenswerte im Ausland die den Wert von € 50.000 überschreiten (Haus, Wohnung), können wir Ihnen helfen Ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Auf jeden Fall sollten Sie Ihren Steueberater in Spanien auf diese Angelegenheit ansprechen.

Die in diesem Artikel enthaltene Information ist keine Rechtsberatung. Sie vermittelt lediglich allgemeine Auskunft zu Rechtsfragen.

Wir laden Sie herzlich ein, zu diesem Artikel in unserem Blog und Facebook (White-Baos-Abogados-Solicitors) Stellung zu nehmen.

Carlos Baos (Abogado)
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