Anfrage:
Sehr geehrter Anwalt
In den letzten Jahren haben sich die Gemeindesteuern unserer Villa in Spanien vervielfacht. Auf unsere Anfrage antwortet das Rathaus, dass obwohl keine Erschliessungspläne vorgesehen sind, unser ehemals rustikales Landhaus jetzt als erschliessbare Grundfläche eingestuft wird. Ist dies möglich? Können wir etwas tun?
Sehr geehrte Leserin
Vielen Dank für Ihre Anfrage
Ohne eingehende Prüfung der Unterlagen und Umstände ist eine angemessene Rechtsberatung nicht möglich. Jedoch entnehmen wir Ihrer Schilderung, dass es sich in Ihrem Fall um eine amtliche Neubewertung des Katasterwertes handeln könnte.
Des Öfteren wird der Schätzwert einer rustikalen / nicht erschliessbaren Landfläche nach einer Flächenumwidmung neu festgelegt. Der neu angesetzte Wert ist im Vergleich zu der bisherigen Qualifizierung wesentlich höher, obwohl im Prinzip keine Erschliessungsarbeiten und Baupläne vorgesehen sind.
Dies hat zur Folge, dass viele “erschliessbare” rustikale Grundstücke mit einem viel höheren Katasterwert eingestuft werden und eine dementsprechend viel höhere Gemeindesteuer zahlen müssen. Selbst wenn, durch die Krise oder durch andere Faktoren bedingt, in der Praxis keine Veränderungen vorgesehen sind.
Der Oberste Gerichtshof erklärt in seinem Urteil vom 30. Mai 2014, dass der gesamte Schätzwert nicht nur auf der bebauten Fläche beruhen kann. Demzufolge sollte eine ländliche Grundfläche nur als erschliessbar oder städtisch eingestuft und besteuert werden, wenn tatsächlich die Bedingungen für die Erschliessung des Geländes geschaffen sind. Dass heisst, die Katasterwerte der noch nicht urbanisierten Grundflächen sind weiterhin als rustikale Flächen einzustufen.
Wir weisen die Leser auf die grossen Auswirkungen dieser Bewertung hin, da ein zu hoch geschätzter Katasterwert zahlreiche finanzielle und steuerliche Nachteile zur Folge hat.
Zum Beispiel:
.- Sie zahlen jedes Jahr eine höhere IBI, als Ihnen zusteht
.- Im Falle einer Übertragung des Eigentums (Verkauf, Vererbung, Schenkung), wird eine viel höhere Wertzuwachssteuer fällig. In der Tat, sollte ein rustikaler Besitz überhaupt keine Wertzuwachssteuer zahlen.
.- Der Katasterwert ist die Grundlage der alljährlichen Steuererklärung der ausländischen Residenten und Nicht-Residenten.
.- Im Falle einer Vererbung oder einer Schenkung, wird der Katasterwert für die Ermittlung des steuerlichen Mindestwertes verwendet. Je niedriger der steuerliche Mindestwert, desto geringer die zu entrichtende Erbschafts- und Schenkungssteuer und grösser die Steuerersparnis.
Befinden Sie sich in dieser Lage? Dann können Sie aufgrund des oben erwähnten Urteils die Überprüfung Ihres Katasterwertes beantragen, dass Ihr rustikaler Grundbesitz auch als solcher eingestuft wird und ausserdem die Rückzahlung der zuviel bezahlten Steuern verlangen. Ein niedrigerer Katasterwert bedeutet eine grosse Steuerersparniss in der Gegenwart und in Zukunft. Denken Sie daran!
Dieser Artikel beinhaltet keine Rechtsberatung. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu Rechtsfragen.
Carlos Baos (Rechstanwalt)
Spanische Anwaltskanzlei
Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.
2016