Zertifikate und Affidavits für Spanisches Recht. Anwendung des Spanischen Rechts im Rahmen einer Erbfolge im Ausland.

Wir werden häufig von zahlreichen Anwälten außerhalb Spaniens nach Rechts-Zertifikaten, Berichten über das spanische Recht und die geltende Rechtsprechung gefragt und wie nach unserer Ansicht ein Streitfall unter der Regelung Spaniens zu lösen wäre.  Kurz, ein Affidavit ist erforderlich.

Nicht alle Zertifikate oder eidliche Erklärungen für das geltende Recht sind gleich. In einigen Fällen und abhängig von dem Land in dem das Zertifikat Anwendung finden soll, müssen einige formelle Anforderungen erfüllt werden, muss die Urkunde mit der Apostille versehen werden usw.

In der Regel wird ein Zertifikat für Spanisches Recht, das in einem anderen Land eingesetz werden soll, von einem zugelassenen Rechtsanwalt unserer Kanzlei erstellt. Dennoch kommt es vor, dass die spezifischen Umstände oder zu erfüllenden Anforderungen die Mitwirkung eines spanischen Notars erforlich machen, der die Richtigkeit des Inhalts und die Gültigkeit der genannten Regelung beurkundet.

Die am häufigsten verlangten Berichte und Zertifikate für das spanische Gesetz betreffen die Erbfolge, Testamente und Erbschaften ausländischer Staatsbürger und die am häufigsten gestellten Fragen sind:

-Wer erbt bei gesetzlicher Erbfolge, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat?

-Welches Recht ist auf die Erfolge in Spanien anwendbar? Hängt sie von der Staatsangehörigkeit, dem gewöhnlichen Wohnsitz, dem Todesdatum ab?

 

Zur Erläuterung, hier das Beispiel eines kürzlich für die Vereinigten Staaten erstelltes Zertifikat.  In diesem Land muss gemäss geltender Regelung, im Laufe des Nachlassverfahrens die original Unterschrift des Erblassers von dem zuständigen Richter oder Behörde geprüft werden.  In dem uns vorliegenden Fall bestätigte das Rechtszertifikat die geltenden Rechtsvorschriften und Notarordnung Spaniens. Das ursprüngliche Testament darf das Notariat NICHT verlassen und muss auf  jeden Fall in der Datei des Notar verbleiben.

Im Rahmen des Spanischen Nachlassverfahrens wird vom Notar eine sogenannte „Copia literal“ d.h. eine wörtliche Wiedergabe des ursprünglichen Testaments angefertigt. Diese Copia literal  bescheinigt, dass es sich um den genauen Wortlaut des letzten Willens handelt,  ist jedoch keine Fotokopie und hat keine Unterschrift.

Für Rückfragen zum Thema, falls Sie, Ihre Anwälte oder Mandanten ein Rechts-Zertifikat, einen Bericht oder eine Stellungnahme der spanischen Gesetzgebung und Rechtsprechung zu einer bestimmten Angelegenheit benötigen, steht unsere Kanzlei gerne zu Ihrer Verfügung.

 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Er übermittelt lediglich allgemeine Information zu rechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang.

 

Carlos Baos (Rechstanwalt)

Spanische Anwaltskanzlei

Alicante, Denia, Marina Alta, Costa Blanca.

2016