In unserem Büro sind wir mehr als einmal auf diese Situation gestoßen. Eine Person änderte kurz vor ihrem Tod – und obwohl sie an einer Krankheit wie Alzheimer, Demenz usw. litt – ihr Testament. Durch diese Änderung wurde in dem vor dem Tod erstellten Testament eines der Kinder oder eine dritte Person bevorzugt. In diesen Fällen: Ist eine Anfechtung des Testaments mit der Begründung mangelnder mentaler Kapazität möglich? In unserem heutigen Artikel analysieren wir diesen Sachverhalt sowie den Zugang zu den Patientenakten des Verstorbenen.
Anfechtung eines Testaments wegen mangelnder Kapazität: Vermutung der Rechtsgültigkeit und „Favor Testamenti“.
Beginnen wir mit den Grundlagen. Die Fähigkeit aller Notare die mentale Kapazität jedes Erblassers zu beurteilen, auch ist als „Iuris Tantum“ bekannt. Mit anderen Worten: Von vornherein wird davon ausgegangen, dass das Testament gültig und wirksam ist. Und dass die Person, das Testament im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeit unterzeichnet hat. Die Beurteilung des Notars hat jedoch nicht den Status eines Sachverständigen order eines technischen Gutachtens. Mit anderen Worten: Es ist keine Garantie dafür, dass die Person tatsächlich voll handlungsfähig war. Wenn daher ein Gegenbeweis vorgelegt wird, kann diese Vermutung widerlegt werden.
Möchte ein Verwandter, Erbe usw. diese Vermutung aufheben, sind „Hinweise“ oder „Vermutungen“ über die Handlungsfähigkeit des Erblassers nicht ausreichend. Der Nachweis, dass eine Person ihr Testament unterzeichnet hat ohne sich im Vollbesitz ihrer Handlungsfähigkeit zu befinden, muss klar und eindeutig sein. Andernfalls wird in Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes „Favor Testamenti“ vermutet, dass die Person im Vollbesitz ihrer geistigen gehandelt hat. Und dass der Wille gültig ist.
Wie kann die Unfähigkeit des Erblassers nachgewiesen werden: Der Zugang zu den Patientenakten einer verstorbenen Person.
In diesen Fällen ist der Zugang zu den Patientenakten des Verstorbenen unerlässlich. Die Frage ist: Haben die Erben das Recht auf Einsicht in diese Akten? Die Antwort lautet JA, da für die Anfechtung des Testaments ein berechtigtes Interesse besteht, wie die Bestätigung der Handlungsfähigkeit des Erblassers.
Sowohl Artikel 18 des Gesetzes 41/2002 vom 14. November über die Autonomie des Patienten sowie die Rechte und Pflichten in Bezug auf die klinischen Informationen und Unterlagen; als auch Artikel 46 des Gesundheitsesetzes 10/2014 vom 29. Dezember in der Valencianischen Autonomen Gemeinschaft; sagen aus:
„Nur den mit dem Patienten verbundenen Personen wird, aus familiären oder faktischen Gründen, Zugang zu den klinischen Unterlagen gewährt, es sei denn, der Verstorbene hat dies ausdrücklich und nachweislich untersagt.“
Artikel 3 des staatlichen Datenschutzgesetzes 3/2018 (in dem neben „Familienmitgliedern“ auch ausdrücklich die Erben erwähnt werden) besagt außerdem:
„Personen, die aus familiären oder faktischen Gründen mit dem Verstorbenen verbunden sind, sowie deren Erben können sich an den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder Datenverarbeiter wenden, um Zugang zu den personenbezogenen Daten des Verstorbenen und gegebenenfalls deren Berichtigung oder Löschung zu beantragen.“
Neurologie, Psychiatrie und andere Abteilungen.
Wenn die mangelnde Kapazität des Verstorbenen nachgewiesen werden soll, empfiehlt es sich, neben der Krankengeschichte auch Berichte und Dokumente von anderen Abteilungen anzufordern. Insbesondere alle Bereiche, die mit der Handlungsfähigkeit des Erblassers in Zusammenhang stehen: d.h. die Bereiche der Neurologie, Psychiatrie usw.
Schlussfolgerungen.
Die Anfechtung eines Testaments wegen mangelnder Handlungsfähigkeit ist ein komplexer Prozess und der Zugang zu den Patientenakten einer verstorbenen Person ist von entscheidender Bedeutung. White-Baos Anwälte sind Experten in der Rechtsberatung zu Erbschaftssteuer, Erbschaften, Anfechtung von Testamenten usw., sowohl wenn das spanische Recht Anwendung findet oder bei Erbschaften mit einer internationalen Komponente. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir prüfen Ihren Fall und bieten fachkundige Beratung zu diesen Themen
Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos.
Tel: +34 966 426 185
E-Mail: info@white-baos.com
White & Baos 2023 – Alle Rechte vorbehalten.