Im Laufe der Jahre hat das Europäische Parlament zahlreiche Verordnungen erlassen, um die Zusammenarbeit und das reibungslose Funktionieren zwischen den Ländern der Union zu fördern. Einige haben wir bereits analysiert (Verordnung 655/2014, Verordnung 1215/2012 usw.) Unser heutiger Artikel konzentriert sich auf die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke Ausland. Die Verordnung 2020/1784.
Inkrafttreten der Verordnung und ihre Ziele.
Die Verordnung 2020/1784 über die Zustellung und Übermittlung von Dokumenten trat am 1. Juli 2022 in Kraft. Es bestrebt die Übermittlung von Dokumenten zwischen den Ländern der Europäischen Union dank der neuen Technologien zu verbessern und zu beschleunigen. So soll zBsp. die Zustellung einer vor einem spanischen Gericht eingereichten Forderung erleichtert werden, wenn sich der Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhält.
Sachlicher und territorialer Geltungsbereich, Inkrafttreten etc.
Sie gilt für alle Mitglieder der Europäischen Union (einschließlich Dänemark, das seinen Beitritt im Dezember 2020 bestätigt hat). Jedoch gilt sie ausschließlich für die Zustellung im Ausland von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen. Die Zustellung von Verwaltungsdokumenten, von Dokumenten steuerlicher Art oder von Zollpapieren liegt nicht im Anwendungsbereich der Verordnung.
Zuständige Übermittlungs- und Empfangsstellen.
Jeder Staat muss die zuständigen Behörden für die Übermittlung und den Empfang der zuzustellenden Dokumente benennen. Eine Liste der in jedem Land benannten Übermittlungs- und Empfangsstellen finden Sie im europäischen E-Justiz-Portal. In Spanien sind sowohl für die Übermittlung als auch für den Empfang die Rechtsreferenten der Justizverwaltung zuständig.
Wie funktioniert in der Praxis die Zustellung von Dokumenten im Ausland?
Im ersten Schritt werden der zuständigen Übermittlungsstelle alle zuzustellenden Unterlagen zur Verfügung gestellt. Diesen Dokumenten muss das ordnungsgemäß ausgefüllte „Formular A“ (in Anhang I der Verordnung enthalten) beigefügt werden. Dieses Formular muss die Angaben der ausstellenden und der empfangenden Stelle, die Adresse des Empfängers, die Art des Dokuments usw. enthalten. Je nach Mitgliedstaat kann das Formular in der Sprache des Landes oder in anderen Sprachen eingereicht werden. In Spanien beispielsweise sind Englisch, Französisch, Portugiesisch und Spanisch gültig.
Müssen die zuzustellenden Dokumente zwingend apostilliert und übersetzt werden?
Gemäß Art. 8.3 sind die zuzustellenden Dokumente von jeglicher Beglaubigung, Apostille oder ähnlichem Erfordernis befreit. Dies gilt jedoch nicht für die Übersetzung. Das zugestellte Schriftstück muss abgefasst sein: in einer für den Empfänger verständlichen Sprache oder in der Amtssprache des Landes, in dem die Zustellung erfolgt. Anderenfalls kann der Empfänger die Annahme innerhalb von 2 Wochen verweigern, sofern dies schriftlich geschieht.
Schlussfolgerungen
Das in der Verordnung vorgesehene dezentralisierte, sichere und zuverlässige Computersystem (e-CODEX) wird voraussichtlich erst im Mai 2025 in Kraft treten. Bis dann muss gewartet werden, damit alle Vorteile dieser neuen Regelung für die Zustellung von Dokumenten im Ausland spürbar werden.
Die Zustellung von Dokumenten (Klagen, Aufforderungsschreiben, usw.) ist einer der wichtigsten Teile eines jeden gerichtlichen Verfahrens. White-Baos Abogados sind Experten für Rechtsansprüche im Immobilien- und Vertragsrecht, im Bank- und Versicherungsrecht, usw. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir werden Ihren Fall prüfen und Sie kompetent beraten.
Die Informationen in diesem Artikel stellen keine Rechtsberatung dar, sondern vermitteln lediglich Informationen zu rechtlichen Fragen.
Carlos Baos (Rechtsanwalt)
White & Baos.
Tel: +34 966 426 185
E-Mail: info@white-baos.com
White & Baos 2022 – Alle Rechte vorbehalten.